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Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung stehen jedem zu, wenn über einen längeren Zeitraum (1/2 Jahr) ein anerkannter Pflegebedarf vorliegt. Die Höhe der monatlichen Grundleistungen steigt mit dem Pflegegrad, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. 

Im stationären Bereich ist es Sache der Heime, die unterschiedlichen Leistungen mit der Pflegeversicherung abzurechnen. Der Eigenanteil der Bewohner bleibt bei allen Pflegegraden gleich. 

Im ambulanten Bereich, also in der häuslichen Situation, ist es komplizierter. Im Einzelfall wird man Beratung benötigen, weil die Bedingungen für die weiteren Leistungen sehr kompliziert und für Laien schwer verständlich sind. Wir möchten pflegenden Angehörigen den Überblick erleichtern und haben die Leistungen für jeden Pflegegrad auf den folgenden Infoblättern einzeln gelistet:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Wohn-Pflege-Gemeinschaften (alle Pflegegrade)


Erläuterungen zu den monatlichen Grundleistungen: 

Das Pflegegeld gibt es für die selbst organisierte Pflege innerhalb der Familie.
Die Pflegesachleistung kommt als Alternative zum Einsatz, wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden muss.
Eine Kombination dieser beiden Grundleistungen ist ebenfalls möglich.


Zusätzliche monatliche Leistungen können unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden; diese müssen separat beantragt werden:

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € je Monat ist für alle Pflegegrade gleich. Er kann für die stundenweise Entlastung der Pflegeperson genutzt werden, allerdings nur durch einen anerkannten Anbieter. Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann er noch bis zum 30.06 des Folgejahres mit verwendet werden.

Für die teilstationäre Tagespflege stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung.

Für Pflegehilfsmittel (z.B. Hygieneartikel)  gibt es 42 €/Monat.

Der Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 €/Monat steht zur Verfügung, wenn mindestens 3 pflegebedürftige Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und für die Gruppe eine gemeinsame Präsenzkraft beauftragen.

Für die vorübergehende Vertretung der Pflegeperson stehen darüber hinaus jedes Jahr weitere Leistungen in Form von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung.

Die Anpassung des Wohnumfeldes kann mit bis zu 4.180 € je Maßnahme gefördert werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für eine Pflegeperson. Seit 2024 diese Leistung der Pflegeversicherung für 10 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden, um die benötigte Pflege zu organisieren. 

Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Versicherungsschutz) von Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden in der Woche pflegerisch tätig sind, regelt § 44 SGB XI.

In der Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen" finden Sie die Leistungen verständlich abgebildet.

All diese Leistungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anerkennung des Pflegebedarfes vorliegt. Dazu sind einige Schritte notwendig:
Zuerst muss bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Daraufhin beauftragt die Pflegeversicherung, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist, einen Gutachter des medizinischen Dienstes (MD), der zu einem angekündigten Termin nach Hause kommt. Dieser ermittelt den Hilfebedarf mit Hilfe eines festgelegten Schemas. Danach wird der Pflegegrad errechnet. 

Es ist ratsam, sich auf den Besuch des Gutachters sorgfältig vorzubereiten. Ein Infoblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft beschreibt gut verständlich, was dabei zu beachten ist. Auch der Selbsteinschätzungsbogen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft dient der Vorbereitung auf den Gutachterbesuch und kann eine Orientierung dabei geben, auf welche Kriterien es ankommt.

Wenn ein Pflegegrad anerkannt wird, beginnt Leistungsanspruch rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung. Falls Sie mit der Feststellung des Hilfebedarfes nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen.

Bitte beachten Sie, dass bei (verordneten) medizinisch notwendigen Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst die sog. Behandlungspflege" mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet wird, d.h. diese Maßnahmen werden nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung abgezogen.