Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

Einsatz von eigenem Vermögen
Die Pflegeversicherung ist keine Vollkasko-Versicherung. Ab einem bestimmten Pflege- und Betreuungsbedarf  werden die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die notwendigen Hilfen einzukaufen. Wer dann auf eine gute Rente und ein ausreichendes Vermögen zurückgreifen kann, ist im Vorteil. Aber auch diejenigen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, haben einen Anspruch auf angemessene Pflege und Betreuung. Reicht das eigene Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, um die verbleibenden Kosten für die Pflege zu bezahlen, kann beim Sozialamt (in Oldenburg heißt es Amt für Teilhabe und Soziales) ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten gestellt werden. Bei der Prüfung des Anspruchs auf sog. "Hilfe zur Pflege" durch den Sozialhilfeträger wird eine Berechnung der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) durchgeführt. 
Grundsätzlich gilt: Wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht, um die Kosten für für die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu bezahlen, muss zuerst das vorhandene eigene Vermögen eingesetzt werden. Der Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten erst dann, wenn das Vermögen des Pflegebedürftigen bis zur sogenannten Vermögensfreigrenze aufgebraucht ist. Das sog. "Schonvermögen" liegt seit 01.04.2017 bei 5.000,- € pro Person, d.h. für Ehe- oder Lebenspartnerschaften gemeinsam bei 10.000 €. Wenn ein eigenes Haus vorhanden ist, das selbst bewohnt wird, bleibt dieses unangetastet, sofern es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt (was als „angemessen“ gilt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab). Im Falle von Ehepaaren konzentriert sich die Sozialhilfe auf die pflegebedürftige Person, unabhängig davon, wer der Hauptverdiener ist.

Einkommen und Vermögen der Kinder
Ist das Vermögen des Pflegebedürftigen sowie des Ehe- oder Lebenspartners bis zur Vermögensfreigrenze aufgebraucht und das Einkommen zu gering, prüft der Sozialhilfeträger auch, ob die Kinder des Betroffenen in der Lage sind, für die Kosten aufzukommen. Die Höhe der Zuzahlung von Kindern zur Finanzierung der Pflege- und Betreuungskosten ihrer Eltern richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Kinder. Bei verheirateten Kindern wird auch das Einkommen (aber nicht das Vermögen) des Ehepartners in die Berechnung einbezogen. Das Vermögen der Kinder wird nur in Ausnahmefällen angetastet, wenn es relativ hoch ist. Die Kinder sind zwar zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, allerdings muss gewährleistet sein, dass ihnen weiterhin genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt und die eigene Altersvorsorge zur Verfügung steht.
Die Berechnung des Elternunterhalts ist sehr kompliziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Deshalb ist dringend zu empfehlen, dass Sie sich in diesen Fragen von Mitarbeitern des Sozialamtes beraten lassen und/oder einen auf Sozialhilfe- bzw. Unterhaltsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.
 
Alzheimer Gesellschaft Oldenburg e. V. · Lindenstraße 12 a · 26123 Oldenburg · Tel.: 0441/926 69 39 · E-Mail: info@alzheimer-oldenburg.de
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